Kommunale Förderprogramme

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Die Stadt Dettelbach unterstützt Gewerbetreibende, die sich für leerstehende Ladenlokale und Geschäftsimmobilien im Gemeindegebiet Dettelbach interessieren, mit einem besonderen Mietzuschussprogramm. Die beantragte Förderung kann nur gewährt werden, wenn entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Ausgenommen sind lediglich der Mainfrankenpark und das Industriegebiet „Dettelbach-Ost“.

Lesen Sie hier mehr über die Richtlinien zur Beseitigung und/oder Vorbeugung von Leerständen, von Ladenlokalen und Geschäftsimmobilien im Gemeindegebiet Dettelbach:

Richtlinie zur Beseitigung und/oder Vorbeugung von Leerständen, von Ladenlokalen

Förderantrag – Mietzuschussprogramm bei Leerständen

Die Vereine von Dettelbach und den Ortsteilen sind wesentliche Bausteine für ein attraktives gesellschaftliches Geschehen. Sie ermöglichen eine Vielfalt an Kultur-, Sport- und Freizeitangeboten, sowie die soziale Einbindung in die örtliche Gemeinschaft. Daher unterstützt die Stadt Dettelbach die wertvolle Arbeit, gemäß den städt. Förderrichtlinien.

Förderrichtlinien für Vereine, Musikgruppen und für in der Seniorenarbeit tätige Gruppen

Antrag auf Vereinsförderung – allgemein

Vorlage Mitgliederliste

Antrag auf Vereinsförderung – Investition

Bitte beachten Sie, dass die freiwilligen Förderungen nur auf schriftlichen Antrag gewährt werden können. Die Anträge bitte per E-Mail oder postalisch bei der Stadt Dettelbach einreichen.

!!!Antragstellung – bis 01. Oktober eines jeden Jahres!!!

Später eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Förderrichtlinien von Investitionen für Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Dettelbach

  • Förderfähig sind Investitionen für Spielgeräte, Ausstattungsgegenstände und Außenanlagen.
  • Gefördert werden 1/3 der Gesamtkosten, max. 10.000,- € jährlich pro Einrichtung.
  • Die Gesamtkosten müssen mindestens 6.000,- € brutto betragen. Die Bagatellgrenze von Einzelpositionen beträgt 800,- € brutto.
  • Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
  • Jährlicher Haushaltsansatz: 30.000,- €

Zuwendungsantrag für Investitionen

Verwendungsbestätigung für Investitionen

Durch das kommunale Förderprogramm werden finanzielle Zuschüsse aus Mitteln der Städtebauförderung und dem von der Stadt zur Verfügung gestellten Anteil gewährt.

Das Programm stellt einen wichtigen Baustein im Rahmen der Altstadtsanierung dar und soll einen Anreiz für Haus- und Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet bieten, Sanierungsmaßnahmen im Sinne der im Gestaltungshandbuch aufgezeigten Empfehlungen durchzuführen.

Ziel des Programms ist die Erhaltung des charakteristischen Stadtbildes der Dettelbacher Altstadt und die Aufwertung der Qualität des Wohnumfelds. Die Maßnahmen müssen auf den öffentlichen Raum und das Stadtbild positiven Einfluss nehmen.

Wo kann gefördert werden?
Fördermöglichkeit im Rahmen des kommunales Förderprogramms besteht, wenn die geplante Maßnahme innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt“ liegt.

Was kann gefördert werden?
Das kommunale Förderprogramm bezieht sich auf gestalterische Maßnahmen am äußeren Erscheinungsbild von Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden sowie auf Außenanlagen.

Gefördert werden können Maßnahmen an Dächern, Außenwände, Fenstern, Schaufenstern, Werbeanlagen, Hauseingängen, Toranlagen sowie Maßnahmen an den Außenanlagen, zur gestalterischen Anpassung von Neubauten und zur Herstellung ursprünglicher Gebäude- und Raumkanten.

Der sanierungsbedingte Abriss von Gebäuden, der Abriss von Anbauten und Bauteilen kann gefördert werden, wenn dadurch eine gestalterische Aufwertung der Freiflächen und Höfe erfolgt und die historische Parzellenstruktur erhalten bleibt sowie eine entsprechende Zweckbindung vereinbart wird.

Sanierungsmaßnahmen im Gebäudeinneren sind im Rahmen dieses Programms nicht förderfähig.

Wie viel kann gefördert werden?
Die Höhe der Förderung beträgt maximal 30 % der förderfähigen Kosten einer Gesamtmaßnahme, höchstens jedoch 50.000,- €. Werden an einem Objekt mehrere Teilmaßnahmen durchgeführt, z. B. Sanierung der Fenster und Dacheindeckung, so gilt dies als Gesamtmaßnahme.

Erforderliche Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 16 % der reinen Bauleistungen anerkannt.

Gestaltungssatzung

Gestaltungshandbuch

Kommunales Förderprogramm „Altstadt Dettelbach“

Räumlicher Geltungsbereich „Altstadt“

Antrag

Verwendungsnachweis

Anlage zum Verwendungsnachweis

ANBest-P Förderbedingungen

Information zur Sonderabschreibung in Sanierungsgebieten bei Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gem. §§ 7h, 10f, 11a EStG Sonderabschreibung in Sanierungsgebieten

Es handelt sich um Anlagen, die in besonders sensitiven Bereichen mit potenziell erheblichen
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles bzw. Baudenkmals angebracht werden sollen (vgl.
Gestaltungshandbuch in der Fassung vom – Lageplan: Anlage 1, S. 82-83, Städtebaulich sensitive Bereiche).
Um eine denkmalverträgliche Lösung zu finden, ist eine optimale Anpassung erforderlich, die folgende
Parameter umfasst: farbliche Angleichung an das jeweilige denkmalgerechte Deckungsmaterial und
strukturelle Angleichung über die Form und Ausprägung der Module (z.B. ziegelförmige einzelne oder
gekoppelte Solarziegel).
Der Stadtrat der Stadt Dettelbach hat am 15.12.2025 ein kommunales Förderprogramm für Anlagen mit
höchsten Gestaltungsanforderungen an die Gebäudeintegration, Farbigkeit, Oberflächengestaltung und
den Zuschnitt der Module beschlossen.


1. Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Dettelbach bildet das Fördergebiet
dieses Programms. Die räumliche Abgrenzung ist dem Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist, zu
entnehmen.


2. Ziel und Zweck des Förderprogramms für PV-Anlagen mit höchsten Gestaltungsanforderungen an die
Gebäudeintegration, Farbigkeit, Oberflächengestaltung und den Zuschnitt der Module
Es handelt sich um Anlagen, die in besonders sensitiven Bereichen mit potenziell erheblichen
Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Ensembles bzw. Baudenkmals angebracht werden sollen (vgl.
Gestaltungs-handbuch in der Fassung vom – Lageplan: Anlage 1, S. 82-83, Städtebaulich sensitive
Bereiche). Um eine denkmalverträgliche Lösung zu finden, ist eine optimale Anpassung erforderlich, die
folgende Parameter umfasst: farbliche Angleichung an das jeweilige denkmalgerechte Deckungsmaterial
und strukturelle Angleichung über die Form und Ausprägung der Module (z.B. ziegelförmige einzelne oder
gekoppelte Solarziegel).


3. Gegenstand der Förderung
Ob ein Zuschuss zur Einzelmaßnahme bewilligt wird, behält sich die Stadt Dettelbach vor. Auch die Höhe
des Zuschusses liegt im Ermessen der Stadt. Die Fördersumme wird auf 10 % der gesamten
Einzelmaßnahme, jedoch max. 1.500,00 € festgesetzt. Nach Einzelfallbetrachtung der Maßnahme, kann
die Stadt Dettelbach weitere Fördervoraussetzungen vor der Bewilligung des Zuschussantrages festlegen.
Förderfähig sind Anlagen, die zur Eigenstromnutzung ausgelegt sind und inkl. Batteriespeicher installiert
werden.
Zuschuss zu einer Photovoltaik-Anlage mit Eigenstromnutzung und Speicher
Zuschusshöhe: 150,00 € je kWp (ab 3 kWp bis max. 10 kWp)


4. Grundsätze der Förderung
1) Sie haben das Antragsformular eingereicht und eine schriftliche Förderzusage erhalten.


2) Sie sind Eigentümer(in) des Anwesens, auf dem die Photovoltaik-Anlage nur als Anlage mit höchsten
Gestaltungsanforderungen an die Gebäudeintegration, Farbigkeit, Oberflächengestaltung und Zuschnitt
der Module errichtet werden darf. Ansonsten wird eine Zustimmung des(r) Eigentümers(in) in Textform
benötigt. Förderberechtigt sind Privatpersonen, Vereine und Kleinunternehmer im Sinne des
Steuerrechts, sowie Großunternehmen für eine beschränkte Anzahl im definierten Fördergebiet.


3) Ein(e) Antragsteller(in) kann mehrere Förderanträge für verschiedene Objekte stellen. Bei einem
Wegfall der Fördervoraussetzungen wird der Zuschuss anteilig zum Zeitpunkt des Wegfalls
zurückgefordert.


4) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Zusendung eines schriftlichen Nachweises (z.B.
Rechnung / Bestätigung der Inbetriebnahme der beantragten Maßnahme)


5) Die abschließende Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss innerhalb von 6 Monaten ab
Antragsbewilligung erfolgen.


5. Förderung
1) Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige
Leistung der Stadt Dettelbach.


2) Die Förderung kann entfallen, wenn die Stadt auf Grund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
die erforderlichen Eigenmittel nicht aufbringen kann. Eigenleistungen werden nicht gefördert.


3) Für das Jahr 2025 kann der Zuschussantrag rückwirkend bei einer Inbetriebnahme/Ausführung der
Maßnahme ab dem 01.01.2025 gestellt werden. Ab dem Jahr 2026 muss vor Inbetriebnahme/ Ausführung
der Maßnahme ein Zuschussantrag gestellt werden.


4) Wurde bereits ein öffentliches Förderprogramm für die Maßnahme in Anspruch genommen? Falls ja,
möchten wir darauf aufmerksam machen, dass nicht alle Förderprogramme mit anderen Förderungen
kumulierbar sind. Da verhindert werden soll, dass sich Ihr Antrag förderschädlich auswirkt, bitten wir Sie
darum, dies vor Einreichung des Zuschussantrages selbst zu überprüfen und beim Antrag an die Stadt
Dettelbach mitzuteilen.


6. Widerrufsrecht/Rückforderung
Die Stadt behält sich die Minderung bzw. Versagung der Förderung vor, wenn die Ausführung nicht oder
teilweise nicht der Bewilligungsgrundlage entspricht. Maßgeblich ist die fachtechnische Beurteilung des
Sanierungsarchitekten. Bei einem Wegfall der Voraussetzungen kann die Förderung anteilig oder
vollständig zurückgefordert werden.


7. Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfanges nach ist die Stadt
Dettelbach.


8. Verfahren / Antragstellung
1) Bewilligungsbehörde ist die Stadt Dettelbach.


2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Zusendung eines schriftlichen Nachweises (z.B.
Rechnung / Bestätigung der beantragten Maßnahme).


3) Bei jeder Anlage, die einem erhöhten Anspruch an Einfügung unterliegt, ist im Rahmen einer
Einzelfallprüfung festzulegen, welche Gestaltungsmöglichkeiten erfüllt werden müssen, um eine
denkmal- gerechte Lösung herbeizuführen. Die Stadt Dettelbach bietet hierzu eine für die Eigentümer im
Sanierungsgebiet kostenfreie Sanierungsberatung an, in die auch die Denkmalbehörden eingebunden
werden. Die Stadt Dettelbach und das Planungsbüro prüfen einvernehmlich, ob und inwieweit die
beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen
und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.


4) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden.
Spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der
Verwendungsnachweis vorzulegen.


5) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.


6) Die abschließende Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss innerhalb von 6 Monaten ab
Antrags-bewilligung erfolgen.


9. Zweckbindungsfrist / Altfälle
Für das Prüfverfahren sind die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides geltenden
Satzungsregelungen anzuwenden. Für nicht abgeschlossene Verfahren sind für die Förderhöhe die
Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises geltenden
Satzungsregelungen anzuwenden.
10. Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Programm gilt ab Inkrafttreten der Gestaltungssatzung der Stadt Dettelbach und auf unbestimmte
Zeit.

 

Bewilligungsstelle:

Stadt Dettelbach – Förderungen,
Luitpold-Baumann-Str. 1, 97337 Dettelbach
Mail: kaemmerei@dettelbach.de

 

Antrag – Zuschuss für PV-Anlagen mit den höchsten Gestaltungsanforderungen

Richtlinie zur Förderung von PV-Anlagen mit hohen Gestaltungsanforderungen

Auszug Gestaltungshandbuch Altstadt zu PV-Anlagen

Ihr Ansprechpartner

Franz-Josef Pechtl
Kämmerei | Umsatzsteuer und Zuwendungen
09324 / 304 - 223
09324 / 304 - 117
kaemmerei@dettelbach.de
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